5 Pflegegrade statt 3 Pflegestufen

Die neuen Pflegegrade stellen seit Januar 2017 die entsprechend neuen Pflegestufen dar. Die Pflegestufen werden in ihrer Gesamtheit vollkommen von den entsprechenden Pflegegraden ersetzt bzw. ausgetauscht. Um die Neueingruppierung und Bewertung der Patienten vornehmen zu können, wurde infolge dessen hierzu ein neues Begutachtungsassesment eingeführt. Es trägt die offizielle Abkürzung NBA. Durch das neue Begutachtungssystem wird die Pflegebedürftigkeit eines Patienten in der Altenpflege nun aufgrund des Selbstständigkeitsgrades des Patienten festgelegt.

Hierzu wird der entsprechende Pflegegrad durch 6 autarke Kriterien bemessen. Ihnen wird ein stringenter Punktwert zugeordnet wird. Das neue System wird bereits seit dem Jahre 2014 durchgeführt und nachgehalten. Es ist infolge dessen bereits seit mehreren Jahren in einer aktiven Probephase, die nun im Jahre 2017 zur „Markteinführung“ bzw. „Marktreife“ gebracht wurde.

Es gibt einen sogenannten Bestandsschutz bei der Neubewertung der Patienten. Das bedeutet, dass durch die Implementierung des neuen Bewertungssystems kein Patient schlechter gestellt werden kann als zuvor in der Bewertung nach dem alten System. Pflegebedürftige Patienten, die bereits eine aktuelle Einstufung in eine Pflegestufe haben, werden für eine neue Einordnung nichts machen müssen. Es erfolgt eine automatische Eingruppierung in das Pflegegradsystem.

Jeder Pflegegrad hat eine eigene individuelle Definition. Aufgrund dieser individuellen Definition kann bereits erkannt werden, welche Beeinträchtigungen bezüglich der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen vorliegt.

Welche Kriterien werden bei der Bewertung hinzugezogen, um neue Pflegegrade in der Altenpflege ohne bereits bestehende vorherige Pflegestufe festzustellen?

Wie eingangs erwähnt, werden durch das neue NBA die Pflegebedürftigen anhand ihrer Selbstständigkeit beurteilt. Hierzu werden Punkte vergeben. Es gibt eine Skala von 1-100, anhand derer der Pflegegrad ermittelt wird. Im Folgenden führen die erzielten Punkte der Pflegebedürftigen zur Eingruppierung in einen Pflegegrad.

Es gibt 6 Module anhand derer die Selbstständigkeit überprüft wird:

1. Modul: Mobilität (10%) – Körperliche Beweglichkeit wird hier im Allgemeinen untersucht.
2. Modul: Kognitive sowie kommunikative Fähigkeiten (15% zusammen mit dem Modul 3; dem Modul 2 und dem Modul 3; sie werden jeweils identisch gewichtet) – allgemeines Verstehen sowie Reden
3. Modul: Verhaltensweisen sowie psychische Problemlagen – u. a. nächtliche Unruhen bzw. Ängste sowie Aggressionen der pflegebedürftigen Person
4. Modul: Selbstversorgung (40 % – die Körperpflege, die Ernährung, ein Selbstständiger Toilettengang, die Harninkontinenz, die Stuhlinkontinenz
5. Modul: Bewältigung von sowie selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anf. und Belastungen (20%)–
6. Modul: Gestaltung des Alltagslebens sowie der soziale Kontakt (15%)

Pflegegrade in der Punkteübersicht gemäß Einordnung der Selbstständigkeit:

Pflegegrad 1: 12,5 – 27 Punkte; entspricht einer geringen Beeinträchtigung
Pflegegrad 2: 27 – 47,5 Punkte; entspricht einer erheblichen Beeinträchtigung
Pflegegrad 3: 47,5 -70 Punkte; entspricht einer schweren Beeinträchtigung
Pflegegrad 4: 70 – 90 Punkte; entspricht schwersten Beeinträchtigungen
Pflegegrad 5: 90 – 100 Punkte; entspricht schwersten Beeinträchtigung inkl. besonderer Anforderungen bei Versorgung

Je höher der Punktwert des Antragsstellers ist, umso höher fällt der entsprechende Pflegegrad und die damit verbundenen Pflege- und Betreuungsleistungen aus.

Merken